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#26 Körper, Geist und Seele von justitia.swiss

justitia.swiss: Eine zentrale Plattform, eine Körperschaft und eine entsprechende Vereinbarung tragen alle diesen Titel. Es handelt sich um eine digitale Trinität: Der Körper oder die Körperschaft gibt die Hülle. Der Geist – das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) und die Vereinbarung – enthält die Regeln und Prinzipien. Die Seele – die Plattform – bringt das Ganze zum Leben. Wer also künftig von justitia.swiss spricht, sollte am besten gleich dazusagen, ob der Körper, der Geist oder die Seele gemeint ist. Metkel Yosief ordnet ein und zeigt auf, welche Fragen noch offen sind.

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Metkel Yosief

Metkel Yosief ist Jurist beim Verein eJustice.ch

Einführung: Die Justiz bleibt von der Digitalisierung nicht ausgenommen

Einige Kantone gehen bereits entscheidende Schritte in Richtung Digitalisierung. So hat der Kanton Zürich sein Verwaltungsrechtspflegegesetz Ende 2023 revidiert, so dass ab 2026 Eingaben in kantonalen Verwaltungs- und Justizverfahren nur noch elektronisch erfolgen dürfen. Diese Massnahme stiess insbesondere bei berufsmässigen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern auf Widerstand, der bis vor das Bundesgericht führte. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass eine solche Verpflichtung weder die Wirtschaftsfreiheit verletzt noch gegen das Anwaltsgesetz des Bundes verstösst.

Elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren wird schweizweit verbindlich

Mit dem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) wird die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren nun auch schweizweit verbindlich eingeführt. Ab Inkrafttreten des Gesetzes Anwaltschaft sowie Behörden, einschliesslich Gerichte und Staatsanwaltschaften, zur Nutzung der elektronischen Kommunikation verpflichtet. Für Verwaltungsverfahren, die nicht vor Bundesgericht verhandelt werden, bleibt kantonales Recht massgebend.

Die Inkraftsetzung des BEKJ erfolgt nicht in einem Schritt, sondern gestaffelt. Zunächst werden die Bestimmungen zur Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Kraft gesetzt, die den Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der zentralen Plattform verantwortet, über welche künftig sämtliche elektronische Kommunikation in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren abgewickelt wird. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 19. September 2025 angekündigt, dass die Regelungen zur Körperschaft per 1. Oktober 2025 in Kraft gesetzt werden. Erst danach kann die Körperschaft als Rechtsträgerin entstehen. Das Inkrafttreten des restlichen Teils des BEKJ erfolgt sodann zu einem späteren Zeitpunkt, der noch nicht genau bekannt ist, da es eine Koordination zwischen Gesetz, Verordnung und Vereinbarung erfordert.

Teilinkraftsetzung des BEKJ: Zur Mitteilung vom 19. September 2025

Hintergrund: Wie das BEKJ entstand

Bereits 2016 erhielt das Bundesamt für Justiz den Auftrag, die rechtlichen Grundlagen für ein Obligatorium der elektronischen Kommunikation in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren sowie bei den Strafverfolgungsbehörden vorzubereiten. Im November 2020 wurde ein Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Nach der Bereinigung der Stellungnahmen verabschiedete der Bundesrat im Februar 2023 die Botschaft zuhanden des Parlaments. Dieses hiess das Gesetz am 20. Dezember 2024 gut. Die Referendumsfrist lief im April 2025 ungenutzt ab. Für Januar 2026 ist die Vernehmlassung zur Verordnung zum BEKJ geplant.

Die Körperschaft

Die Körperschaft justitia.swiss wird durch eine Gründungsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen geschaffen, die erst zustande kommt, wenn neben dem Bund mindestens 18 Kantone beitreten. Mit ihrer Gründung erhält die Körperschaft eigene Rechtspersönlichkeit, hat ihren Sitz in Bern und verfolgt den Zweck, die zentrale Plattform für die elektronische Übermittlung von Dokumenten in der Justiz aufzubauen, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Die Organe der Körperschaft sind die Versammlung, der Vorstand, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle. Während die Versammlung als oberstes Organ fungiert und Bund und Kantone repräsentiert, obliegt dem Vorstand die strategische Leitung. Dieser umfasst auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesgerichts sowie der Anwaltschaft. Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte, während die Revisionsstelle für die Finanzkontrolle verantwortlich ist.

Offene Fragen

Insgesamt stellt die Vereinbarung justitia.swiss den zentralen Baustein für die Umsetzung des BEKJ dar. Sie schafft den institutionellen Rahmen, ohne den die Einführung der digitalen Justizkommunikation nicht möglich wäre. Gleichzeitig wirft sie Fragen zur Unabhängigkeit, zur Anpassungsfähigkeit und zur künftigen Ausgestaltung des elektronischen Rechtsverkehrs auf. So wiederholt die Vereinbarung teilweise Regelungen, die bereits im BEKJ verankert sind. Rechtlich wäre das nicht notwendig, da die Bestimmungen ohnehin verbindlich gelten.

Zentral ist zudem der Umgang mit dem Bezug von Dienstleistungen für die Entwicklung und den Betrieb der zentralen Plattform justitia.swiss. Zwar schreibt das Gesetz vor, dass sämtliche Daten nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten sind und dass auch Dritte, die Zugang erhalten, dem schweizerischen Recht unterstehen müssen. Damit soll die digitale Souveränität gewahrt und die Unabhängigkeit der Justiz gesichert werden. Doch bleibt die Frage, was geschieht, wenn die Seele – die Plattform – plötzlich in den Einflussbereich einer fremden Rechtsordnung gerät, etwa durch eine Übernahme einer externen Dienstleisterin oder Dienstleisters durch ein Unternehmen, das dem amerikanischen Cloud Act untersteht. Für den Körper und den Geist bedeutet dies, dass sie Vorkehrungen treffen müssen, um solche Szenarien abzufedern, wenn die Plattform (die Seele) nicht beschädigt werden soll.

Hinzu kommt die Frage der Einstimmigkeit. Änderungen an der Vereinbarung, die über zusätzliche Dienstleistungen hinausgehen, erfordern die Genehmigung aller beteiligten Kantone sowie des Bundes. Dieses Erfordernis sichert zwar Stabilität und Legitimation, kann aber die notwendige Anpassungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, z. B. bei strategisch-politischen oder finanziellen Interessen.

Um beim Bild zu bleiben: Gerade in einem technisch dynamischen Umfeld könnte dies dazu führen, dass der Körper verkrampft, der Geist (BEKJ und Vereinbarung) schwerfällig denkt und die Seele (die Plattform) mit dem schnellen Puls der Digitalisierung nicht mithalten kann.

Ob Körper, Geist und Seele künftig im Gleichklang wirken, wird sich zeigen, sobald die Körperschaft ihre Arbeit aufnimmt und die Plattform schrittweise in Betrieb geht.

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